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NWB Nr. 46 vom Seite 3807 Fach 2 Seite 7719

Anpassung des AO-Anwendungserlasses an den Euro

von Oberamtsrat Michael Baum, Berlin/Mahlow

Mit wurden zahlreiche Regelungen des AEAO - allerdings erst mit Wirkung ab - an den Euro angepasst. Diese Änderungen sollen zum einen die praktische Anwendung der Verwaltungsanweisungen erleichtern, indem in den verschiedenen Beispielen (z. B. zur Verzinsung und zur Aussetzung der Vollziehung) auf die ab 2002 maßgebliche Währung abgestellt wird. Zum anderen werden aber die verschiedenen Neuregelungen und Übergangsregelungen erläutert. Soweit im Folgenden nichts näher angesprochen wird, beschränken sich die Änderungen auf redaktionelle Anpassungen (AEAO zu §§ 21, 130, 131, 177, 180, 350 und 361).

Das enthält noch keine Anpassung der Regelungen zu §§ 51 bis 68 AO, da hier noch Detailfragen zu klären sind. Die Anpassung soll aber baldmöglichst ”nachgeschoben” werden. Die Änderungen der §§ 51 bis 68 AO durch das StEuglG sind bereits ab anzuwenden.

I. Abtretung, Verpfändung (AEAO zu § 46 AO)

Ab dem soll in Abtretungs- und Verpfändungsanzeigen - insbesondere zur Vermeidung von Unklarheiten über den konkret abgetretenen oder gepfändeten Betrag - nur noch der Euro verwendet werden. Dies gil...

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