Arbeitshilfe Oktober 2020

Wahlrecht gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG gehört nicht zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen

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Ist eine erst nach Abgabe der Steuererklärung, jedoch vor Veranlagung geltend gemachte Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG außerbilanziell gewinnmindernd vorzunehmen oder unterliegt sie den Regeln einer Bilanzänderung?

Kann die Überleitungsrechnung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV nach ihrer Einreichung im Finanzamt nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG geändert werden?

Kann das Wahlrecht gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche es sich auswirkt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB JAAAH-07455