LfSt Niedersachsen - S 2836-1-St 241

Sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 27 Abs. 7 KStG 2002)

Nach § 27 Abs. 7 KStG sind die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf andere Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden. Dies sind dem Grunde nach

Stiftungen haben hingegen kein Einlagekonto zu führen.

In der Praxis dürfte der Anteil dieser Körperschaften, die Vermögensübertragungen an die hinter der Körperschaft stehenden Person erbringen, welche einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, gering sein. Eine flächendeckende Anforderung von Feststellungserklärungen und Durchführung von Feststellungen i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG für alle o. g. Körperschaften ist deshalb nicht erforderlich. R 31.1 Abs. 1 KStR 2015 ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

KSt-Kartei ND:

Das bisherige Karteiblatt § 27 KStG Karte 2 (Kontrollnummer 630) ist auszusondern.

LfSt Niedersachsen v. - S 2836-1-St 241

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KSt-Kartei ND KStG § 27 Karte Kontroll-Nr. 966
DB 2019 S. 216 Nr. 5
EAAAH-06531