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Die Europäische Erbrechtsverordnung in der gesellschaftsrechtlichen Praxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAG-95096 Stirbt ein Gesellschafter, kommt es zu einem komplexen Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsrecht. In grenzüberschreitenden Konstellationen erhält dieses dadurch eine weitere Dimension, dass u. U. auch die Regeln unterschiedlicher Rechtsordnungen miteinander kombiniert werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der Europäischen Erbrechtsverordnung
[i]Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers maßgeblichDas auf die Erbfolge anwendbare Recht wird seit dem nicht mehr anhand der Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt. Maßgeblich ist nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nun der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers. Bei einem in Deutschland lebenden Gesellschafter kommt daher auch dann deutsches Erbrecht zur Anwendung, wenn dieser eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß. Verlegt allerdings ein Gesellschafter mit deutscher Staatsangehörigkeit seinen Lebensmittelpunkt in die Toskana oder nach Vancouver, kommt italienisches oder das Erbrecht der kanadischen Provinz British Columbia zur Anwendung.
Folgen der Geltung ausländischen Erbrechts
[i]GmbH-GF muss nach fremden Regeln Erbenstellung prüfenDie Geltung ausländischen Erbrechts hat zur Folge, dass nun die Mitgesellschafter und/oder de...