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FG Bremen Urteil v. - 2 K 22/18 (1)

Gesetze: EStG § 31 S. 3, EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 70 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 227, AO § 228 S. 1, AO § 228 S. 2, AO § 229

Rückforderung von Kindergeld

Verjährung

Billigkeitsmaßnahmen bei Bezug von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II und Ansatz später zurückgeforderten Kindergelds als Einkommen

Leitsatz

1. Der Rückforderungsanspruch der Familienkasse bei rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld besteht unabhängig von der Verletzung von Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten des Kindergeldempfängers; ein (Mit-)Verschulden des Zahlungsempfängers ist nicht erforderlich.

2. Rückforderungsansprüche der Familienkasse nach § 37 Abs. 2 AO entstehen mit der ungerechtfertigten Auszahlung und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

3. In Fällen, in denen Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II bzw. von Alg II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt, dürfte ein Billigkeitserlass kaum zu versagen sein, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat.

Fundstelle(n):
TAAAG-84160

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FG Bremen, Urteil v. 11.04.2018 - 2 K 22/18 (1)

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