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RENO Nr. 2 vom Seite 2

Ehegattenunterhalt

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Thema dieses Beitrags ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten während des Zusammenlebens, während der Trennung und für die Zeit nach Scheidung der Ehe. Gegenstand ist auch die Berechnung, Dauer, Befristung, Herabsetzung und Verlust des Unterhaltsanspruches wegen Unbilligkeit.

Unterhaltsarten

Familienunterhalt

Während der Ehe sind beide Ehegatten verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dies ergibt sich aus § 1360 BGB. Allerdings erfüllt der Ehegatte diese Verpflichtung auch durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung nach § 1360 Satz 2 BGB. Haushaltsführung und Kinderbetreuung stehen daher gleichwertig neben der Erwerbstätigkeit des Partners.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beginnt mit der Trennung der Eheleute und endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung ist in der Regel erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich.

Hintergrund der Entscheidung des Gesetzgebers ist der, den Ehegatten Zeit zu geben, sich über Trennung und Folgen klar zu werden und Zeit zu haben, die Trennung gegebenenfalls wieder rückgängig zu machen. Deshalb soll die finanzielle Versorgung der Ehegatten in dieser Zeit sichergestellt sein. Jedenfalls während des Trennungsjahres i...