DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 DBA-Singapur befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Begriff „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Begriff „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.
3Da unter „Person” i. S. d. Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen fallen, die für die Besteuerung als selbständige Steuersubjekte behandelt werden, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4Die aus Singapur bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. ee der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die si...