DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Zypern entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, in dem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen im öffentlichen Dienst zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 19 DBA-Zypern gilt jedoch das Wohnsitzprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Zypern regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.
3Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Zypern greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
4Art. 18 Abs. 3 DBA-Zypern erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Zypern hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
6Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tä...