DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
Vogel, K., Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Aufl. München 1996.
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 DBA-Zypern erfasst Künstler und Sportler und weist dem Ausübungsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus künstlerischer und sportlerischer Tätigkeit wie in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zu. Er weicht teilweise durch die Formulierung „berufsmäßig” sowie eine andere Satzstellung für die Beschreibung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat dem Wortlaut nach, nicht aber dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Klausel für Einkunftszuflüsse an andere Personen, als die Künstler und Sportler, enthält das DBA-Zypern nicht.
2–5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler
6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Art. 17 bezieht auch die Sportler ein. Der Begriff ist zu verstehen wie in der Fassung des MA 1963 (Stockmann in: Vogel, DBA, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26). Zum Begriff und zur Auslegung s. die Erläuterungen zu Art. 17 Rn. 86 ff.
2. Keine „Ansässigkeit” dem Wortlaut nach erforderlich
7Die Vorschrift verlangt nicht ausdrücklich, dass eine in einem Staat „ansässige” Person im anderen Staat als Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ihre Tätigkeit au...