DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentliche Funktionen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Tunesien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Versorgungsbezüge zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich damit um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Tunesien regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.
Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Tunesien greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
Art. 18 Abs. 3 DBA-Tunesien erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Tunesien hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Tunesien). Sie tritt jedoch gegenüber der noch spezifischeren Rege...