DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit den beiden Vertragsstaaten zu. Grundsätzlich entspricht Art. 15 dem OECD-MA
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
2Art. 15 Abs. 1 stimmt mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein: ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wird aber die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, hat dieser nach Abs. 1 Satz 2 das ggf. konkurrierende Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff., 69 ff.). Dies gilt auch für die Besteuerung der Tätigkeit eines in der Bundesrepublik wohnhaften Arbeitnehmers in Tunesien für einen tunesischen Arbeitgeber. Bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat ist der Arbeitslohn grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern, (Beispiel.: Ein in der Bundesrepublik ansässiger Arbeitnehmer wird für einen tunesischen Arbeitgeber in einem Drittstaat tätig – ggf. Anwendung des DBA mit dem Tätigkeitsstaat).
3Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 15 sind als vorrangig folgende Regelungen zu beachten (vgl. den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Satz 1):
Art. 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen)
Art. 17 (Künstler und Sportler)
Art. 18 (Ruhegehält...