DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 4 DBA-Tunesien entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 bis 4 OECD-MA. Art. 7 Abs. 5 DBA-Tunesien schreibt wie Art. 7 Abs. 6 OECD-MA die Kontinuität der gewählten Gewinnzurechnungsmethode vor. Art. 7 Abs. 7 DBA-Tunesien entspricht wörtlich dem Art. 7 Abs. 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Tunesien 1975
2Art. 7 Abs. 2 DBA-Tunesien entspricht weitgehend der in dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthaltenen Selbständigkeitsfiktion für die Gewinnzurechnung. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthält Art. 7 Abs. 2 DBA-Tunesien keinen ausdrücklichen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung des Abs. 3. Hieraus folgt, dass bei der Anwendung des DBA-Tunesien eine Einschränkung der Selbständigkeitsfiktion nicht aus einem Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung hergeleitet werden kann. Somit stellt sich die Problematik des Verhältnisses zwischen Selbständigkeitsfiktion und Aufwandsverrechnung insoweit nicht (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125; a. A.: Kramer in: Debatin/Wassermeyer, Art. 7 DBA-Tunesien Rn. 4, der Abs. 3 als speziellere Norm vor Abs. 2 anwenden will).
3Im Unterschied zu Art. 7 Abs. 3 OECD-MA, der Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten zum Abzug zulässt, stellt Art. 7 Abs. 3 DBA-Tunesien auf tatsächliche Geschäftsführungskosten ab. Weder im Schlussprotokoll, in den Verwaltungsanweisungen noch in der einschlägigen Literatur finden sich Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einfügung des Wortes „tatsächlich” eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine Abzugsmöglichkeit gegenübe...