DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 23 Abs. 1 DBA-Thailand entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA mit der Einschränkung, dass eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel, die den Anwendungsbereich der Nicht-Diskriminierungsregel auf Staatsangehörige, die nicht in einem DBA-Partnerstaat ansässig sind, ausdehnt, fehlt. Auf Art. 23 Abs. 1 können sich daher nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten berufen, die auch (nach den Kriterien des Art. 4) in (mindestens) einem der DBA-Partnerstaaten ansässig sind. Art. 23 Abs. 2 DBA-Thailand entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA; Art. 23 Abs. 3 DBA-Thailand entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA; Art. 23 Abs. 4 DBA-Thailand entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
2Eine Art. 24 OECD-MA Abs. 4 entsprechende Regelung ist im DBA-Thailand nicht enthalten. Einer etwaigen steuerlichen Diskriminierung bei der Zahlung von Entgelten kann aber meist über andere Klauseln des Art. 24 begegnet werden. Das DBA-Thailand enthält keine Gleichbehandlungsklausel zugunsten Staatenloser, wie sie Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorsieht.