DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Thailand entspricht inhaltlich Art. 13 OECD-MA. Eine besondere Regelung zu Veräußerungsgewinnen bei Wirtschaftsgütern der Seeschifffahrt und Luftfahrt im internationalen Verkehr enthält Art. 13 zwar nicht. In Art. 13 Abs. 2 wird jedoch auf Art. 21 Abs. 3 verwiesen, der eine entsprechende Regelung bei der Vermögensteuer vorsieht. Im Ergebnis dürfen die Veräußerungsgewinne bei internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt daher nur im Staat der Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden und sind im anderen Vertragsstaat steuerfrei. Es gilt die Einschränkung, dass das DBA-Thailand – anders als das OECD-MA – keine Regelung für Veräußerungsgewinne bei Betrieben der Binnenschifffahrt trifft. Derartige Gewinne würden damit unter Art. 13 Abs. 2 DBA-Thailand fallen. Art. 13 Abs. 3 entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.
2Einstweilen frei