DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit den OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 3 entsprechen den Abs. 1 bis 3 des Art. 7 OECD-MA. Art. 7 Abs. 4 ist identisch mit Abs. 5 des Art. 7 OECD-MA und Art. 7 Abs. 5 stimmt wörtlich mit Abs. 7 des Art. 7 OECD-MA überein.
II. Besonderheiten des DBA-Thailand
2Die in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA angeführte indirekte Gewinnaufteilungsmethode wird im DBA-Thailand nicht erwähnt. Teilweise wird die indirekte Methode trotz mangelnder Erwähnung für anwendbar gehalten, da die indirekte Methode immer nur in den Grenzen des Fremdvergleichs zulässig sei und alle Abkommen den Fremdvergleich vorsehen (Hackmann in: Debatin/Wassermeyer, DBA-Thailand Art. 7 Rn. 8; Hemmelrath in: Vogel/Lehner, DBA Art. 7 Rn. 142). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Kommentar zum OECD-MA in Nr. 25 zu Art. 7 vorsieht, den Art. 7 Abs. 4 OECD-MA im entsprechenden Abkommen ersatzlos entfallen zu lassen, wenn die indirekte Methode in beiden Vertragsstaaten unüblich ist.
3Eine Vorschrift bezüglich der Kontinuität bei der gewählten Gewinnermittlungsart findet sich im DBA-Thailand nicht. Trotzdem sind auch im Rahmen des DBA-Thailand die Grundsätze des Art. 7 Abs. 6 OECD-MA über die Kontinuität der Gewinnzurechnungsmethode zu beachten. Dies folgt bereits aus dem völkerrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs, das einen willkürlichen Wechsel der Gewinnermittlungsarten verbietet (v...