DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 22 Abs. 1 DBA-Südafrika entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wem er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will. Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens. Satz 2 entspricht grundsätzlich der Fassung von Art. 25 Abs. 2 OECD-MA 1963, wobei der Hinweis darauf, daß die zuständige Behörde des angerufenen Staates vorerst selbst versuchen soll, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, fehlt.
2Abs. 2 entspricht grundsätzlich der Fassung von Art. 25 Abs. 3 OECD-MA, wobei sich die Verständigung auch auf das Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit Drittstaaten bezieht. Der Hinweis, daß die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen ist, fehlt.
3Abs. 3 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1963.