DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Übersicht
1Art. 12 faßt in einer Vorschrift Bestimmungen zusammen, die im OECD-MA in unterschiedlichen Artikeln geregelt sind, nämlich
in Art. 14 OECD-MA (Selbständige Arbeit) = Art. 12 Abs. 1 und 2
in Art. 16 OECD-MA (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) = Art. 12 Abs. 3
II. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
2Art. 12 Abs. 1 und 2 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung erzielt werden. Werden die Einkünfte nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert, kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Tätigkeitsstaat die dort aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte besteuern, ohne daß es einer festen Einrichtung bedarf.
3Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 12 Abs. 3 und 14, die insoweit dem Art. 12 Abs. 1 und 2 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.)
4Art. 12 Abs. 1 und 2 entsprechen – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 12 Abs. 2 – sachlich dem OECD-MA, die Abweichungen im Text sind unerheblich.
5Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen ...