DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
I. Übersicht
1Art. 3 des Abkommens faßt in einer Vorschrift Bestimmungen zusammen, die im OECD-MA in unterschiedlichen Artikeln geregelt werden, nämlich
in Art. 3 OECD-MA (Allgemeine Begriffsbestimmungen) = Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis f, h, i, k, 1, Abs. 2
in Art. 4 OECD-MA (Ansässigkeit) = Art. 3 Abs. 1 Buchst. g
in Art. 5 OECD-MA (Betriebsstätte) = Art. 3 Abs. 1 Buchst. j
II. Allgemeine Begriffsbestimmungen
2Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis f, h, i, k, l und Abs. 2 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
3Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
4Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b erläutern den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c wird der Ausdruck „Vertragsstaat” definiert. Ob unter den geografischen Anwendungsbereich auch die sog. Homelands fallen, ist zwischen den Vertragsstaaten umstritten (Bundesrepublik: ja, Südafrika: nein). Namibia hat mit der Bundesrepublik ein eigenes DBA (BGBl 1994 II S. 1262; BStBl 1994 I S. 674).
5Abweichend vonArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen ...