DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Die in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 des OECD-MA geregelte Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen, ist im DBA-Südafrika nicht enthalten. Erfahrungsgemäß unterbleibt in der Praxis der Abkommensanwendung die regelmäßige Mitteilung über die Änderungen der Steuergesetze auch dann, wenn eine Unterrichtungspflicht vereinbart wurde. Führen Änderungen der Steuergesetze zu Anwendungsproblemen bei der Abkommensanwendung, ist eine Unterrichtung über die Änderung und eine Lösung des Anwendungsproblems im Rahmen des Verständigungsverfahrens jederzeit möglich. Durch die fehlende Regelung zur Unterrichtungspflicht ergeben sich für die Steuerpflichtigen erfahrungsgemäß keine Nachteile im Verhältnis zu Abkommen mit einer solchen Regelung.
3Abs. 5 stellt die Anwendung des Abkommens auch auf die deutsche Gewerbesteuer sicher, soweit diese nicht auf der Grundlage des Einkommens oder Vermögens des Unternehmens berechnet wird. Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemißt, ist na...