DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutz kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter den Ausdruck „Person” nur natürliche und juristische Personen versteht – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e –, sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt, es sei denn, daß sie nach dem jeweiligen nationalen Recht als Rechtsträger behandelt werden, die für Zwecke der Besteuerung juristischen Personen gleichgestellt werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f), was aber in beiden Vertragsstaaten z. Zt. nicht der Fall ist.