DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Sri Lanka entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
2Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Sri Lanka entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA; hier sind auch Veräußerungsgewinne bei einer festen Einrichtung eines Selbständigen (s. Art. 14) mit umfasst. Unter Abs. 2 Satz 2 ist im DBA-Sri Lanka jedoch unter Verweis auf dessen Regelung zur Vermögensteuer in Art. 22 Abs. 4 eine Sonderregelung für die Veräußerungsgewinne bei Aktien im Vermögen einer Betriebsstätte getroffen worden. Kommt es bei solchen Aktien zu Veräußerungsgewinnen, können diese – ungeachtet der Belegenheit der Betriebsstätte oder des Stammhauses – (auch) im Ansässigkeitsstaat (s. Art. 4) der Gesellschaft (s. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) besteuert werden. Der Ausgleich einer eventuellen Doppelbesteuerung erfolgt dann nach Art. 23. Geht es um Aktien im Betriebsstättenvermögen einer Gesellschaft (gem. Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), ergibt sich über den Verweis in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 auf Art. 22 Abs. 4, dass Art. 13 Abs. 2 Satz 1 nicht eingeschränkt ist, solange solche Aktien in Sri Lanka keiner Vermögensteuer unterliegen. Derzeit gibt es in Sri Lanka keine Vermögensbesteuerung für solche Aktien. Solange Aktien im Betriebsstättenvermögen einer Gesellschaft in Sri Lanka keiner Vermögensteuer unterworfen ...