DBA-Kommentar
2024
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Artikel 40 Verständigung
Erläuterungen
1Art. 40 Abs. 1 entspricht Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA. Die Bestimmung sieht keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 OECD-MA.
3Abs. 3 weist beispielhaft auf Fälle hin, in denen sich die zuständigen Behörden aufgrund der Art. 39 und 40 konsultieren können.