DBA-Kommentar
2024
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Artikel 34 Rechtsbehelf
Erläuterungen
1In Art. 32–34 DBA-Schweden ist die Vollstreckungshilfe eingehend geregelt. Für die Umsatzsteuer kann Vollstreckungshilfe auch nach der EG-Beitreibungsrichtlinie bzw. nach dem EG-Beitreibungsgesetz geleistet werden. Es gelten bei der Vollstreckungshilfe nach dem DBA die gleichen Grundsätze wie im EG-Beitreibungsgesetz (vgl. Rn. 343 ff. zu Art. 26 OECD-MA).