DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Grundvermögen (Abs. 1)
1In Art. 22 Abs. 1 DBA-Schweden ist eine inhaltlich Art. 22 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung betroffen. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h definiert.
II. Betriebsstättenvermögen (Abs. 2)
2Die Regelung des Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweden entspricht der Regelung des Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
III. Vermögen bei Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Containern im internationalen Verkehr (Abs. 3)
3Abs. 3 entspricht bezüglich Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr der Regelung des Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Zu beachten ist jedoch, daß – abweichend vom OECD-MA – Binnenschiffe hiervon nicht umfaßt sind. Insoweit wird auch der Regelung über Schiffahrtseinkünfte in Art. 8 entsprochen. Der Anwendungsbereich des Abs. 3 DBA-Schweden wird über die Regelung des Art. 22 Abs. 3 OECD-MA ausgedehnt insoweit, als Abs. 3 DBA-Schweden sich auch auf Container im internationalen Verkehr bezieht. Hiermit wird auch für diesen Containerbetrieb eine Parallelregelung zur Klausel über die Besteuerung von Gewinnen solcher Unternehmen geschaffen, wie sie in Art. 8 Abs. 2 des Abkommens enthalten ist. Die Definition der Container im internationalen Betrieb ist Art. 8 Abs. 2 zu entnehmen; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Bezüglich des weiteren beweglichen Vermögens, das dem Containerbe...