DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Abs. 1 stimmt dem Regelungsgehalt nach mit Art. 17 OECD-MA überein. Der Wortlaut führt ausdrücklich den Vorrang vor Art. 7 an, was aber nur klarstellende Bedeutung hat (s. die Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, Rn. 15).
2Abs. 2 stimmt im ersten Satzteil dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt nach mit Art. 17 Abs. 2 OECD-MA überein. Abweichend vom OECD-MA verlangt Abs. 2 im letzten Satzteil für die Besteuerung der anderen Person, daß der Künstler oder Sportler auf diese Person kontrollierenden Einfluß nehmen kann.
3Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch, die an einen Aufenthalt anknüpft, der unmittelbar oder mittelbar wesentlich aus öffentlichen Kassen unterstützt wird. Liegt ein Aufenthalt in diesem Sinne vor, finden Abs. 1 und Abs. 2 keine Anwendung.
4 Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. Kontrollierender Einfluß des Künstlers oder Sportlers
5Kontrollierender Einfluß eines Künstlers oder Sportlers liegt dann vor, wenn er unmittelbar oder mittelbar die Möglichkeit besitzt, Entscheidungen der anderen Person zu bestimmen. Dies setzt nicht unmittelbar die Mehrheit einer kapitalmäßigen Beteiligung voraus. Durch Sperrminoritäten, Stimmrechtsbindungsverträge und andere Gestaltungen der Einflußnahm...