DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Geltungsbereich des Abkommens
Erläuterungen
I. Sachlicher Geltungsbereich (Abs. 1–3)
1Art. 2 Abs. 1 – 3 regeln den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Abs. 1 nennt – entsprechend der Gliederung des Abkommens – die von den jeweiligen Abschnitten erfassten Steuern. Unter Abschnitt II fallen die Steuern von Einkommen und Vermögen; unter Abschnitt III fallen die Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Abschnitt IV, der den Beistand in Steuersachen regelt, gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung mit Ausnahme der Zölle und Verbrauchsteuern. Inhaltlich entspricht die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dem Art. 2 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Abweichend zum MA sind als Steuergläubiger die „Länder” eines Vertragsstaates erwähnt. Dieser Zusatz bewirkt keine Erweiterung der in das Abkommen einbezogenen Steuern, da die Länder in beiden Vertragsstaaten zu den Gebietskörperschaften zählen. Ebenfalls abweichend zu Abs. 1 MA sind die Lohnsummensteuern nicht erwähnt, da eine solche Steuer weder in Deutschland noch in Schweden erhoben wird.
2Abs. 2 weist auf die Anlage zum Abkommen hin, in der die unter das Abkommen fallenden Steuern, die bei der Unterzeichnung des Abkommens bestanden, für jeden der beiden Staaten im einzelnen aufgeführt sind. An...