DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Art. 22 Abs. 1 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Nach dem Grundsatz der Auslegung im Abkommenszusammenhang (Art. 3 Abs. 2) gilt die Definition für unbewegliches Vermögen aus Art. 6 Abs. 2 DBA-Russische Föderation.
II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung eines Selbständigen (Abs. 2)
2Art. 22 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
III. Vermögen bei Schiffahrt und Luftfahrt
3Art. 22 Abs. 3 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung über die Vermögensteuer bezieht sich – anders als Art. 8 des DBA – nicht auf Container im Betrieb von Schiffahrt und Luftfahrt, da in Art. 8 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entsprechende Regelung fehlt (vgl. Art. 13 Rn. 3).
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
4Art. 22 Abs. 4 enthält eine inhaltlich Art. 22 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Auffangklausel für die Vermögensteuer.