DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
1Art. 26 Abs. 1 DBA-Portugal enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen (zu den Einzelheiten vgl. Art. 27 OECD-MA).
2Art. 26 Abs. 2 DBA-Portugal regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, daß die entsandte Person im Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während die beschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat regelmäßig Ausfluß des Völkerrechts ist, kann die Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht im Entsendestaat nur durch unilaterales Recht des Entsendestaats geregelt werden.
3Durch die Aufnahme der Ansässigkeitsfiktion zugunsten des Entsendestaats haben die Vertragsparteien ihrer Absicht Ausdruck verliehen, die Einkünfte des entsandten Personals regelmäßig im Entsendestaat zu besteuern. Abs. 2 nimmt die den Wiener Übereinkommen immanente Ansässigkeitsfiktion als Grundlage für eine konkrete Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht im Entsendestaat (vgl. Art. 27 OECD-MA Rn. 56 ff.). Durch diese Regelung...