DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)
1Die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 DBA-Portugal entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Zu beachten ist jedoch, daß eine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlt. Damit steht auch das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 unter der Einschränkung des Art. 2; es gilt daher nur für die unter Art. 2 genannten Steuern.
II. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 2)
2Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 2 DBA-Portugal entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. Da das DBA-Portugal jedoch keine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Klausel enthält, sind davon nur die in Art. 2 des Abkommens genannten Steuern umfaßt. Andere Steuern sind ggf. bei dem für das Betriebsstättendiskriminierungsverbot anzustellenden Belastungsvergleich zwischen inländischer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens und inländischem Unternehmen nicht zu berücksichtigen.
III. Verbot der Diskriminierung der Zahlung ansässiger Unternehmen an Personen im anderen Vertragsstaat/Schuldenberücksichtigung bei der Vermögensteuer (Abs. 3)
3Im Art. 25 Abs. 3 DBA-Portugal ist eine Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung enthalten.
IV. Verbot der Diskriminierung von Unternehmen mit Beteiligten im anderen Vertragsstaat (Abs. 4)
4Art. 25 Abs. 4 DBA-Portugal entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.