DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift hat fünf Absätze. Die Abs. 1–4 stimmen wörtlich mit Art. 6 OECD-MA 1977 überein. Der fünfte Absatz sagt aus, daß die vorstehenden Bestimmungen auch für Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten, das nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt, den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gleichgestellt ist.
2; 3 Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Sonderregelung in Art. 6 Abs. 5
4Die Definition des „unbeweglichen Vermögens” knüpft an das „Recht” des Vertragsstaates an, in dem das Vermögen liegt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Portugal). Unter „Recht” ist zunächst das Steuerrecht des Belegenheitsstaates zu verstehen. Falls das Steuerrecht dieses Staates keine Begriffsbestimmung vornimmt, ist hilfsweise auch auf dessen Zivilrecht zurückzugreifen. Weicht die steuerliche Definition von der zivilrechtlichen ab, so hat im Zweifel die steuerrechtliche Begriffsbestimmung Vorrang vor der zivilrechtlichen (, BStBl 1982 II, S. 768, 770 zum DBA-Spanien; vgl. auch Art. 6 OECD-MA Rn. 231).
5Art. 6 Abs. 5 DBA-Portugal bestätigt die Aussage des o. g. BFH-Urteils, daß die steuerrechtliche Begriffsbestimmung des Belegenheitsstaates Vorrang vor der zivilrechtlichen Definition hat. Die Vorschrift hat ...