DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
2Verfügt die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.), dann kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56), in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3Wenn die Person über keine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat verfügt, sich aber im anderen Vertragsstaat während des betreffenden Steuerjahrs (1. 1. bis 31. 12.; vgl. hierzu BMF v. 5. 1. 1994BStBl 1994 I 11, Tz. 2.) insgesamt 120 Tage oder länger aufhält und dort einer Tätigkeit i. S. des Art. 14 nachgeht, unterliegt der Teil der Einkünfte, der dieser Tätigkeit zuzurechnen ist, der Besteuerung in anderen Vertragsstaat.
4Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
5Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
6Zum Ausdruck „Person” vgl. ...