Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift ist in ihren Absätzen 1 – 3 wortgleich identisch mit Art. 6 OECD-MA. Abs. 4 entspricht wörtlich dem OECD-MA i. d. F. von 1977.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-Pakistan stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Pakistan belegenem unbeweglichen Vermögen von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt frei.

4Der sog. „Aktivitätsvorbehalt” aus Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c DBA-Pakistan gilt für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 nicht.

5Einstweilen frei

2. Pakistan ist Wohnsitzstaat

6Nach Art. 22 Abs. 2 gewährt Pakistan als Wohnsitzstaat die begrenzte Steueranrechnung der deutschen Steuer auf die pakistanische Steuer.

7Einstweilen frei

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