DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist in ihren Absätzen 1 – 3 wortgleich identisch mit Art. 6 OECD-MA. Abs. 4 entspricht wörtlich dem OECD-MA i. d. F. von 1977.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-Pakistan stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Pakistan belegenem unbeweglichen Vermögen von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt frei.
4Der sog. „Aktivitätsvorbehalt” aus Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c DBA-Pakistan gilt für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 nicht.
5Einstweilen frei
2. Pakistan ist Wohnsitzstaat
6Nach Art. 22 Abs. 2 gewährt Pakistan als Wohnsitzstaat die begrenzte Steueranrechnung der deutschen Steuer auf die pakistanische Steuer.
7Einstweilen frei