DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Österreich enthält eine Definition des Begriffs „Betriebsstätte“, einen Positiv-Katalog, einen Negativ-Katalog sowie Regelungen zu Hilfsbetriebsstätten, Vertreterbetriebsstätten und verbundenen Unternehmen.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Nach dem DBA Österreich 1922 diente eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes (Art. 3 Abs. 1). Darunter fielen: die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen.
4Im DBA Österreich 1954 war der Begriff „Betriebsstätte“ definiert in Art. 4 Abs. 3 als „ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“.
5Mit dem aktuellen DBA Österreich fielen z. B. Informationsbüros, Forschungseinrichtungen und Ausstellungshallen aus dem Betriebsstättenbegriff heraus.
6–8Einstweilen frei