DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 29 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischer Vertretungen. Ebenso wurde für ständige Vertretungen, wie sie von Mitgliedsstaaten internationaler Organisationen am Sitz der Organisationen bestehen, klargestellt, daß die Regelungen der spezielleren Abkommen den Regelungen des DBA vorgehen.
2Zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.