DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 DBA-Norwegen entspricht weitgehend Art. 22 OECD-MA.
2Eine Abweichung besteht nur bezüglich Abs. 3, der anders als die Regelung des OECD-MA nicht die Binnenschiffahrt erfaßt. Hier ist parallel zu Art. 8 Abs. 3 DBA-Norwegen nur die Vermögensteuer für Wirtschaftsgüter der Seeschiffahrt und Luftfahrt im internationalen Verkehr betroffen. Vermögensteuer bei der Binnenschiffahrt fällt folglich unter die Auffangklausel des Art. 22 Abs. 4. Unter Abs. 3 fallen hingegen auch sog. „Behälter” bei Seeschiffahrt und Luftfahrt. Für die Definition wird auf die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 3 DBA-Norwegen verwiesen.
3; 4Einstweilen frei