DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Abweichend vom OECD-MA gilt das Kassenstaatsprinzip nicht für Ruhegehälter von öffentlich Bediensteten. Beamtenpensionen und vergleichbare Ruhebezüge unterliegen damit entsprechend der Grundregelung des Art. 19 DBA-Norwegen der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Pensionärs.
3Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Norwegen regelt entsprechend des OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte und enthält eine Rückfallklausel.
4Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Norwegen greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand. Allerdings werden einzelne in Abs. 4 aufgeführte Organisationen aus dem Regelungsbereich ausgenommen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechtes bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Norwegen hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 11 ff.) erbracht werden.
Auch hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Ortskräfte entspricht