DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
Exner, Das neue deutsch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen, RIW 1992, 923; Jirousek, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen, SWI 1996, 262.
I. Inhalt
1Der Art. 8 DBA-Norwegen regelt das Besteuerungsrecht für international tätige Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Grundsätzlich wird dabei das Besteuerungsrecht dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zugewiesen.
II. Schiffahrt
1. Allgemeines
2Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Abs. 2 gibt die Regelung des Art. 8 Abs. 4 OECD-MA wieder. Abs. 3 nimmt die in Nr. 10 OECD-MK enthaltene Regelung über die Behandlung von Container-Transporten auf. Insoweit wird auf den Vorbehalt Deutschlands zu Ziff. 9 und 10 OECD-MK (Nr. 29 OECD-MK) hingewiesen.
3Der Begriff des internationalen Verkehrs ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g in voller Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA definiert. Abs. 4 befaßt sich mit dem norwegischen Anteil an den Gewinnen des Lufttransportkonsortiums SAS und ist für die Schiffahrt nicht einschlägig.
4Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung der Besteuerungszuständigkeit für die Binnenschiffahrt fehlt mangels Anknüpfungspunkt. Es fehlt ebenso eine dem Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung für den Fall, daß sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens an Bord eines Schiffes...