DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Professoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Hochschullehrer und Lehrer entrichteten Vergütungen im Gaststaat befreit, wenn
die Hochschullehrer und Lehrer während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert und
der Aufenthalt fortgeschrittene Studien, Forschungsarbeiten oder die Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt bezweckt.
2Abs. 2 sieht vor, daß dieser Artikel nur Anwendung findet, wenn dem privaten Interesse an der Forschung ein mindestens gleichwertiges öffentliches Interesse gegenübersteht.
3Abs. 3 entspricht Art. 20 OECD-MA.