DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Neuseeland stimmen wörtlich mit Art. 7 Abs. 1–7 OECD-MA überein, so daß auf die entsprechende Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden kann.
2Nr. 3 des Protokolls zum DBA-Neuseeland enthält eine ausdrückliche Betonung des für die Besteuerung von Betriebsstätten ohnehin geltenden Zurechnungsprinzips (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 68). Dort wird bestimmt, daß beim Verkauf von Waren oder Ausführung von Tätigkeiten durch die Betriebsstätte der Betriebsstätte nicht die Gesamtvergütung, sondern nur der Anteil zuzurechnen ist, der dem Anteil der Betriebsstätte an der Tätigkeit entspricht. Dies bedeutet, daß beim Vertrieb von Produkten der Produktionsgewinn dem Stammhaus und der Betriebsgewinn der Betriebsstätte zusteht.
3Gleiches bestimmt das Protokoll für Verträge über Inspektion, Lieferung, Aufstellung und Errichtung von Ausrüstungen oder Anlagen. Hier steht der sog. Liefergewinn dem Stammhaus zu, während nur der Montagegewinn der Betriebsstätte zugerechnet werden kann.
4Nr. 7 des Protokolls enthält eine Besonderheit insoweit als bestimmt wird, daß das Abkommen die nationalen Vorschriften zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aus Versicherungsgeschäften unberührt läßt.
5; 6Einstweilen frei