DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff., zum Ausdruck „Vergütung” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 6 ff.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b auch Gesellschaften fallen, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4Die aus Namibia bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd unter Anrechnung der namibischen Steuer nach § 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 bis 5 EStG besteuert; unberührt bleibt das Recht, den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte zu beantragen (§ 34c Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 EStG).
5Die au...