DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Namibia entspricht inhaltlich Art. 13 OECD-MA. Der Anwendungsbereich von Abs. 2 erfasst neben Veräußerungsgewinnen bei Betriebsstättenvermögen auch solche einer festen Einrichtung Selbständiger (gem. Art. 14 Abs. 1) im Nicht-Ansässigkeitsstaat. Es gilt nur die Einschränkung, dass das DBA-Namibia – anders als das OECD-MA – keine Regelung für Veräußerungsgewinne bei Betrieben der Binnenschifffahrt trifft. Derartige Gewinne würden damit unter Art. 13 Abs. 2 DBA-Namibia fallen.