DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Abweichend von 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat dann weiter ein auf 10 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist.
2Aus Nr. 1 des Protokolls ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland abweichend von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht, wenn die Einkünfte nach dem Steuerrecht Namibias als Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten und deshalb von der namibischen Steuer befreit sind. Dadurch soll verhindert werden, dass aus Deutschland bezogene Einkünfte völlig unbesteuert bezogen werden können.
3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen darüber, in welcher Weise die beiden Vertragsstaaten die nach Art. 12 zu gewährende Entlastung von den Quellensteuern durchzuführen haben, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländisch...