DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 DBA-Namibia entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
4Abs. 4 Satz 1 beschränkt die Regelung bezüglich der nach Abkommensunterzeichnung zusätzlich oder ersatzweise erhobenen Steuern auf die Steuern vom Einkommen. Somit gilt die Folgesteuerregelung nicht für Vermögensteuern. Eine Vermögensteuer, die gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art wie die im Zeitpunkt der Unterzeichnung erhobene deutsche Vermögensteuer ist, fiele nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
5Die in Abs. 4 Satz 2 geregelte Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen, ist im DBA-Namibia auf wesentliche Änderungen beschränkt. Die Unterrichtungsverpflichtung beschränkt sich auf sp...