DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 14
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
2Verfügt die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.), dann kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56), in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3Wenn die Person über keine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat verfügt, sich aber im anderen Vertragsstaat während des betreffenden Steuerjahrs (1. 1. bis 31. 12.) länger als 183 Tage aufhält (vgl. hierzu BMF, BStBl 1996 I 100 Tz. II.2.) und dort einer Tätigkeit i. S. des Art. 14 nachgeht, dann unterliegt der Teil der Einkünfte, der dieser Tätigkeit i. S. einer wirtschaftlichen Veranlassung zuzurechnen ist, der Besteuerung im anderen Vertragsstaat.
4Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.)
5Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA i. d. F. bis zum Update 2000.
6Zum Ausdruck „Person” ...