DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Abweichend von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA wird durch Art. 11 Abs. 1 bestimmt, dass Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, von diesem Staat, dem Quellenstaat, besteuert werden können. Dabei wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats vorbehaltlich der in den Abs. 2 bis 4 getroffenen Regelungen auf 15 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränkt. Zum Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Gläubigers der Zinsen wird in Art. 11 nicht Stellung genommen. Die diesbezüglichen Regelungen ergeben sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen. Sieht man davon ab, dass Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats vorsieht, liegt im Ergebnis eine grundsätzliche Übereinstimmung mit Art. 11 OECD-MA vor.
2Art. 11 Abs. 2 sieht einen Verzicht Malaysias auf die Besteuerung von Zinsen vor, die an eine in Deutschland ansässige Person für sog. anerkannte Darlehen gezahlt werden. Dabei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Entwicklungsvorhaben aufgenommen wurden und bei denen dieser begünstigte Zweck von den zuständigen malaysischen Behörden bestätigt wurde. Zu beachten ist, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb...