DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
1Art. 16 entspricht weitgehend Art. 17 OECD-MA.
2Gemäß Abs. 1 können Einkünfte, ungeachtet der Art. 7 und 14, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Das gleiche Prinzip findet Anwendung auf den Fall, wo die Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst zufließen, sondern einer anderen Person (Abs. 2).
3Abweichend vom OECD-MA beinhaltet Art. 16 einen Ausnahmefall in Abs. 3, gemäß welchem das obengenannte Prinzip nicht angewendet wird, wenn der Aufenthalt in dem Ausübungsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.