DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber OECD-MA
1Die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Abs. 1 folgt dem deutschen Verhandlungsmuster. Während das OECD-MA sowohl dem Quellenstaat als auch dem Ansässigkeitsstaat als Grundregel ein Besteuerungsrecht gibt und dann die Höhe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats beschränkt, nimmt das deutsche Verhandlungsmuster dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht in voller Höhe. Ausschließlich der Staat, in dem der Empfänger der Zinszahlungen ansässig ist, hat das Recht, die Zinsen zu besteuern. Da somit der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht behält, entfällt die Regelung des Art. 11 Abs. 2 des OECD-MA, der die Höhe des Besteuerungsrechts für den Quellenstaat regelt und verlangt, dass der Empfänger der Zinszahlungen auch der Nutzungsberechtigte ist.
2Die Zinsdefinition in Art. 11 Abs. 2 stimmt mit Art. 11 Abs. 3 OECD-MA überein. Allerdings mit der Ausnahme von Zinsen, die in ihrer Höhe nach an den Gewinn des Zahlungspflichtigen anknüpfen. Hierzu enthält das Protokoll in Ziffer 2 besondere Ausführungen (siehe unten Abschnitt B.). Zu beachten ist die nationale Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG, die für Zwecke der Anwendung des Abkommens eine Einordnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinne anordnet.
3Ab...