DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat
durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.) erzielt werden (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56), oder
der Tätige sich im anderen Vertragsstaat während des betreffenden Steuerjahrs (1. 1. bis 31. 12.) länger als 183 Tage aufhält (vgl. hierzu BMF BStBl I 1996 S. 100 Tz. II.2.) und dort einer Tätigkeit i. S. des Art. 14 nachgeht, ohne dass eine feste Einrichtung vorliegt.
Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
2Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000; die Aufenthaltsklausel entspricht der in den DBA mit Entwicklungsländern üblichen Regelung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 52).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.
4Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften ...