DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat entsprechend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden, das durch Art. 22 nicht beeinträchtigt wird, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Abweichend von Art. 12 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 an den Vergütungen für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen ein auf 5 v. H. des Bruttobetrags, an den übrigen Lizenzgebühren (vgl. Rn. 4) ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden.
3Nach Nr. 1 des Protokolls regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen wie die teilweise Entlastung von Lizenzgebühren vom Quellensteuerabzug zu erfolgen hat, wegen Einzelheiten dazu vgl. die Erläuterungen in Rn 11 ff. zu Art. 10.
4Die sich aus Art. 11 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Ergänzend werden die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen einbezogen. Im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Fassung des Art. 12 OECD-MA (vgl. Nr. 9 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA)...