DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39).
2Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dem OECD-MA einschließlich des Einschubs aufgrund der Teilrevision 1995 des OECD-MA, dass die Ansässigkeit auch für den Vertragsstaat und seine Gliedkörperschaften gilt (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 7). Die Ansässigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 ff.): Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem die Person zu einer dem Umfange nach der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht entsprechenden Steuerpflicht herangezogen wird.
3Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person auf. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, d entsprechen dem OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 41–61).
4Art. 4 Abs. 3, der Regelungen für die Mehrfachansässigkeit von Gesellschaften aufstellt, weicht von Art. 4 Abs. 3 OECD-MA (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 64 ff.) ab: Die Vertragsstaaten werden im Wege einer Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 25 (vgl. dort die Kommentierung) regeln, in welchem der beiden Ve...